Verein
Wir sind mehr als ein nur ein Haufen Experten: Bei uns arbeiten kluge Köpfe als Freunde zusammen. Gemeinsam stecken wir viel Freude und Leidenschaft in unser Produkt, das zeichnet uns aus.
Mit dem BC Wismut Gera wurde ein Neuanfang nach der SG Wismut gestartet. Auf Initiative ehemaliger Mitglieder der SG entstand 2006 der neue Boxverein in der einstigen Boxhochburg. Enrico Richter sprach mit einigen Boxergrößen in Gera über die "Flaxidee", wie er sagte und dank Herrn Panse als Organisator und Präsident wurden alle Weichen gestellt. Seitdem geht es mit der Anzahl der Mitglieder und den Erfolgen der Wettkämpfer stetig aufwärts.
Bekannte Boxsportler der BSG Wismut und der SG Wismut Gera
Ulli Wegner
1970 DDR-Mannschaftsmeister mit der BSG Wismut Gera
Seit 1996 Trainer im Sauerlandstall, er führte die Sportfreunde Sven Ottke,
Markus Beyer, Arthur Abraham, Robert Helenius und Marco Huck
zu Weltmeistertiteln im Profibereich
Hans-Jürgen Voigtländer
3-facher DDR-Meister,
1970 DDR-Mannschaftsmeister mit der BSG Wismut Gera
Jürgen Fanghänel
DDR-Meister 1972 und 1975 - 1981
Vize-Europameister 1977, 1981
Vizeweltmeister 1982
3. Platz Olympische Spiele 1980
Stefan Förster
DDR-Meister 1971 - 1978
Europameister 1973, 1977
3. Platz Weltmeisterschaft 1978
Ulli Kaden
DDR-Meister 1980 - 1988
Europameister 1987 und 1989
Weltcupsieger 1987
Sieger internationaler Turniere: Chemiepokal Halle, TSC-Turnier Berlin,
Gee-Bee Helsinki
Enrico Richter
DDR-Meister 1985, 1986 und 1988
Europameister 1987
Vizeweltmeister 1986
Weltcupsieger 1987
Sieger internationaler Turniere: Chemiepokal Halle, TSC Turnier Berlin
Markus Beyer
DDR-Meister 1988
Junioreneuropameister 1989
Deutscher Meister 1993 und 1995
Europameisterschaften 1996 2. Platz
seit 1996 Profi
3x Weltmeister der WBC 1999, 2003 und 2005
Mario Loch
DDR-Meister 1987, 1988 Vizemeister
Deutsche Meisterschaft 1991 Vizemeister, 1992 1. Platz
Vize-Europameister 1991
Jeder ist Willkommen!
In unserem Verein können sich Freizeitsportler und Wettkämpfer in den verschiedensten Alters-, Gewichts- und Leistungsklassen anmelden. Jeder trägt für eine freundliche und hilfsbereite Trainingsatmosphäre bei. Auch zwischen den Leistungs- und Freizeitsportlern stimmt die Chemie.
Boxhalle
Hier finden sich alle Geräte für das richtige Training. Für die fast tägliche Arbeit im Ring (Sparring, Partnerarbeit, Tatzen, u.Ä.) sind mehrere Ringe vorhanden. Um seine technischen Fähigkeiten zu stärken und zu verbessern gibt es eine Vielzahl an Boxsäcken, Handhanteln, Medizin-Bälle sowie Schlagpolster.
Das Training
Ihr werdet durch das Boxtraining von ausgebildeten Trainern geführt. Diese vermitteln euch saubere Grundschule, die ihr für die weitere Ausbildung benötigt. Erst wenn die grundlegenden Techniken perfekt funktionieren, werdet ihr mit Erfolg voran kommen. Für die wichtige körperliche Fitness bieten wir ein breites Repertoire und Know How. Speziell für das Boxen abgestimmte Programme fördern die richtige Ausdauer, Schnellkraft, Koordination sowie physische Perfektion. Das Training wird abwechslungsreich und interessant gestaltet und am Ende werden sich Anstrengung und "Quälerei" bezahlt machen.
Sparrings
Zusätzlich zum täglichen Training finden Sparrings statt. Für die Sportler eine gute Möglichkeit, das Trainierte anzuwenden und zu verbessern.
Satzung des Vereins Boxclub Wismut Gera
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein heißt Boxclub Wismut Gera. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.
(2) Sitz des Vereins ist Gera.
§ 2 Zweck und Ziel
(1) Ziel des Vereins ist es, Boxsport zu betreiben, zu fördern ( insbesondere im Hinblick auf Nachwuchs ) und Menschen für den Boxsport zu gewinnen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Ziele und Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der AO.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Umsetzung des Ziels
Das Ziel des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch Trainings- und Jugendarbeit, Förderung boxsportlicher Übungen, Durchführung von Wettkämpfen und öffentlichen Veranstaltungen. §4 Gemeinnützigkeit Der Verein soll gemeinnützig sein, Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Gemeinnützigkeit
Der Verein soll gemeinnützig sein.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 Mitglieder
(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein,
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich und unter Einzahlung der Aufnahmegebühr - die eine Beitragsordnung regelt, mindestens aber EUR 20,00 beträgt - beim Präsidium beantragt und gilt als bewilligt, wenn das Präsidium nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen - gerechnet ab Eingang des schriftlichen Beitrittsbegehrens und Zahlung der Gebühr - widerspricht. Der Widerspruch kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Streichung.
a) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Präsidium mit einer Frist von sechs Wochen zu erklären und nur zum 30.06. oder 31.12. eines Jahres zulässig.
b) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Zielen des Vereins zuwiderhandeln oder dem Verein schaden. Der Ausschluss erfolgt durch Präsidiumsbeschluss, der dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen ist. Die Wirkungen des Ausschlusses treten mit Zugang der Mitteilung beim Betroffenen ein. Gegen den Beschluss kann der Betroffene die nächste Mitgliederversammlung anrufen, auf der er Anwesenheits- und Rederecht hat, Die Versammlung kann den Präsidiumsbeschluss mit einer Mehrheit von ¾ für die Zukunft aufheben.
c) Das Präsidium kann die Streichung beschließen, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrags mehr als vier Wochen im Rückstand ist. Gesonderter Zahlungsaufforderungen bedarf es nicht.
(4) Mit einer Mehrheit von % kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidiumsmitglieder bestimmen; diese sind von der Beitragspflicht befreit und haben nur beratende Stimme, also kein Stimmrecht. Für deren Ausschluss gilt Absatz 3 entsprechend
§ 6 Mitgliedsbeiträge/Aufnahmegebühr
Mitglieder haben Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen; das Präsidium kann Ausnahmen beschließen. Näheres bestimmt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums beschlossen wird.
§ 7 Organe des Vereines, Durchführung von Wahlen und Abstimmungen
(1) Organe des Vereins sind das Präsidium und die Mitgliederversammlung.
(2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich öffentlich durch Handzeichen. Wahlen zum Präsidium erfolgen schriftlich und geheim, wenn dies von mindestens drei Anwesenden verlangt wird.
(3) Bei Abstimmungen und Wahlen zählen nur abgegebene Stimmen. Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit bei Abstimmungen gelten Anträge als abgelehnt. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Abgelehnte Anträge und deren Negativfassung können in derselben Versammlung nicht noch einmal gestellt werden.
§ 8 Zusammensetzung und Aufgaben des Präsidiums
1) Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und bis zu vier weiteren Mitgliedern, deren genaue Anzahl die Mitgliederversammlung vor einer Wahl beschließt. Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit gilt bleiben die Präsidiumsmitglieder bis zur Eintragung neu- oder Wiedergewählter in das Vereinsregister im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Präsidiumsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein; sie können nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 wie einfache Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(3) Der Präsident vertritt den Verein einzeln, ansonsten jedes Präsidiumsmitglied zusammen mit einem weiteren, nach Außen; § 181 BGB ist abbedungen.
(4) Das Präsidium setzt die Vereinsziele um und soll hierüber einmal jährlich der Mitgliederversammlung Rechenschaft ablegen. Es beschließt auch über die Ablehnung der Aufnahme, den Ausschluss und die Streichung von Mitgliedern.
(5) Das Präsidium kann sich mit einer Mehrheit von 213 eine Geschäftsordnung geben.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll vom Präsidium mindestens einmal kalenderjährlich mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(2) Die Einberufung erfolgt durch öffentlichen Aushang der vorläufigen Tagesordnung an zumindest einer Trainingsstätte. Sie kann auch durch Veröffentlichung einer Anzeige in der lokalen Presse. schriftlich per Post oder elektronisch erfolgen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mehr als 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich vorn Präsidium verlangen.
(4) Die Mitgliederversammlung leitet der Präsident oder ein von diesem bestimmtes anderes Vereinsmitglied. Es ist ein schriftliches Beschluss-Protokoll zu führen; dieses ist vom Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung vorn Vizepräsidenten oder zweier Präsidiumsmitglieder, und dem Protokollführer, den der Präsident für die Mitgliederversammlung ernennt, zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliederversammlung befindet über den Jahresbericht des Präsidiums und die Rechnungslegung des Vereins. Sie wählt das Präsidium, für drei Jahre zwei Kassenprüfer und beschließt insbesondere über die Entlastung des Präsidiums, Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(6) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäfts- und/ oder Wahlordnung geben. Gegenstand der Beschlussfassung kann nur sein, was mit einer Frist von mehr als zwei Wochen vorab dem Präsidium schriftlich mitgeteilt wurde; dies gilt nicht für Dringlichkeitsanträge, die aber zur Behandlung einer Mehrheit von 3/4 bedürfen.
§ 10 Mehrheiten für Änderungen
Für Satzungsänderungen, die Änderung des Zweckes und des Namens des Vereins sowie die vorzeitige Abberufung von Präsidiumsmitgliedern ist die Mehrheit von mindestens 2/3 erforderlich. Die vorzeitige Abberufung des Präsidenten und/ oder des Vizepräsidenten ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neuer Präsident und/ oder Vizepräsident gewühlt wird; der bisherige Präsident und/ oder Vizepräsident bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens % erforderlich.
§ 11 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Kassenführung von den Kassenprüfern überprüft. Diese berichten der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 12 Bei Auflösung des Vereins
oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, Kreisverband Gera, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand 2019